Bürgervereinigung Laar e.V. - Satzung


Bürger des Stadtteiles Laar in der Stadt Duisburg haben sich, getragen von dem Wunsch nach Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen unter Ausschluss jeder parteipolitischen Tendenz, zur

 

Bürgervereinigung Duisburg-Laar

 

zusammengeschlossen und geben sich folgende Satzung:

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bürgervereinigung Duisburg-Laar e.V. Er hat seinen Sitz in Duisburg-Laar und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Verein pflegt kulturelle Belange. Er vertritt die Interessen der Bürger bei Rat und Verwaltung der Stadt und bei sonstigen Gremien.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Archivs und Veröffentlichung von Schriften geschichtlichen Inhalts, Durchführung von Veranstaltungen, wie Konzerte, Altentage, Ausstellungen, Anstrengungen zur Verbesserung der Umwelt, wie Baumpflanz- und sonstige Verschönerungsaktionen.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied im Verband Duisburger Bürgervereine e.V. und im Verband der Bürger- und Heimatvereine im Ruhrgebiet e.V. (Ruhrgebietsverband). Darüber hinaus können Mitgliedschaften in anderen Vereinen bestehen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können werden:

a) Bürger, die im Stadtteil Laar wohnen oder sich Laar verbunden fühlen,

b) Vereine, die in Laar ansässig sind oder in Laar Interessen vertreten oder in denen Laarer Bürger in genügender Zahl vertreten sind,

c) andere Körperschaften und Betriebe, sofern sie den Zielen dieses Vereins nicht widersprechen.

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich oder per Internet-Formular zu erklären. Mit der Unterschrift bzw. dem Absenden erkennt das Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und soll schriftlich erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist zulässig und bleibt dem erweiterten Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes überlassen. 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung besteht aus den unter § 5 a) genannten Personen und einem Vertreter der unter § 5 b) und c) genannten Mitglieder. Gäste können an der Versammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl und Abwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

d) Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder,

e) Wahl von bis zu 3 Kassenprüfern,

f) Festlegung der Beitragshöhe,

g) Änderungen der Satzung sowie

h) Auflösung des Vereins.

 

Bei Abstimmung zu a) bis f) ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich, g) und h) werden in §12 geregelt.

 

2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im ersten Drittel jedes Jahres als Jahreshauptversammlung. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich übergeben werden.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 5 % der Mitglieder anwesend ist.

 

5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

 

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Vertreter des/der Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer*in und der/dem Kassenwart*in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

b) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

 

c) Zum erweiterten Vorstand gehören außer den unter a) genannten Personen mindestens 4 Beisitzer. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können auch die Kassenprüfer hinzugezogen werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand, berät ihn und beschließt wichtige Fragen gemeinsam. Er wird vom Vorstand einberufen.

 

d) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer entscheidet der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung dieser Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

e) Finden sich zu einzelnen Vorstandsposten keine Kandidaten, kann der restliche Vorstand gewählt werden, sofern er gem. § 9 b) handlungsfähig bleibt. Die Position kann später auf Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.

 

f) Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein beschlussfähiger neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

g) Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung zu genehmigen.

 

 

§ 10 Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bestellen und deren Vorsitzende bestimmen. Diese Vorsitzenden sind berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Ebenso können einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut werden. Die Regelung trifft von Fall zu Fall der erweiterte Vorstand.

Arbeiten in den Gremien des Vereins sind ehrenamtlich. Erstattungen von Auslagen sind nach Ermessen des Vorstandes möglich.

 

 

§ 11 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist vom Kassenwart zinsbar anzulegen. Über sonstiges Vermögen ist ein Verzeichnis zu führen.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

a) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

b) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert darüber hinaus die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine innerhalb von 4 Wochen einberufene neue Versammlung mit 3/4-Mehrheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

 

c) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der für eingetragene Vereine zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

d) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die zur Zeit der Auflösung in Laar bestehenden Kindergärten zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Das Archiv ist dem Stadtarchiv zu übergeben.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die aus dem Jahre 1968 stammende, zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am 21. März 1993 geänderte Satzung. Die geänderte Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03. April 2019 einstimmig angenommen.

 

Duisburg-Laar, 03. April 2019

 

 

Die Satzung ist nach der Eintragung in das Vereinsregister am 10.01.2023 in Kraft getreten. Auf Anweisung des Finanzamtes wurde am 02.08.2023 durch den erweiterten Vorstand die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins in § 12 Buchstabe b) präzisiert.